1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über immobilienbezogene Prüfungs-, Konzeptions-, Projektierungs-, Koordinations-, Vorbereitungs- und Vermarktungsleistungen der Creatago GmbH, Meschwitzstraße 1, 01099 Dresden, handelnd unter der Marke PROREVA (nachfolgend „PROREVA“), soweit ihre Geltung vereinbart wurde.
Sie gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Individuelle Vereinbarungen im jeweiligen Entwicklungs-, Projektierungs-, Vermittlungs- oder Vermarktungsvertrag haben stets Vorrang. Für notarielle Grundstücks- und Kaufverträge gelten ausschließlich die dort getroffenen Regelungen.
2. Anfrage und Vertragsschluss
Darstellungen auf dieser Webseite sind eine Einladung zur Kontaktaufnahme und noch kein verbindliches Vertragsangebot. Auch das Absenden eines Kontakt- oder Bewertungsformulars begründet weder einen entgeltlichen Auftrag noch eine Verpflichtung zur Durchführung eines Projekts.
Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn beide Seiten eine individuelle Vereinbarung unterzeichnen oder PROREVA ein konkretes Angebot des Auftraggebers ausdrücklich in Textform annimmt. Die Annahme einer Anfrage kann insbesondere von einer Vorprüfung des Objekts, der Unterlagen, der rechtlichen Ausgangslage und der verfügbaren Kapazitäten abhängig gemacht werden.
3. Leistungsumfang
Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Mögliche Leistungsbausteine sind insbesondere Potenzialprüfung, Markt- und Objektanalyse, Nutzungskonzeption, Projektierung, Vorbereitung von Teilungsstrukturen sowie Sanierungs- und Ausbaukonzepten für künftige Erwerber, Koordination fachlich befugter Planungs- und Projektpartner sowie strukturierte Vermarktung.
Mit Ausnahme einer ausdrücklich als kostenfrei und unverbindlich bezeichneten Ersteinschätzung stehen die vertiefenden Entwicklungs-, Projektierungs-, Koordinations- und Vorbereitungsleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der anschließenden Vermarktung durch PROREVA und der von PROREVA begleiteten Veräußerung. Eine isolierte Projektierungs- oder Sanierungsbegleitung mit dem Ziel, die entwickelte Immobilie dauerhaft im Bestand des Auftraggebers zu halten, wird nicht angeboten.
PROREVA erbringt selbst keine Bau-, Ausbau-, Modernisierungs- oder Sanierungsleistungen und finanziert solche Maßnahmen nicht. Soweit das objektbezogene Verkaufsmodell entsprechende Maßnahmen vorsieht, werden deren Umfang, Leistungsinhalt und Kostenzuordnung in den Verkaufsunterlagen transparent dargestellt. Die Beauftragung, Durchführung und Finanzierung nach dem Erwerb obliegen nach Maßgabe der jeweiligen Erwerbs- und Leistungsvereinbarungen dem Erwerber oder von ihm beauftragten Fachunternehmen.
Auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit dem Erwerber kann PROREVA die spätere bauliche Umsetzung über ein umfangreiches Fachfirmennetzwerk koordinieren und hierbei auch eine eigene oder verbundene Baugesellschaft einbinden. Welches Unternehmen die Bau- oder Sanierungsleistungen erbringt und wer Auftragnehmer, Kostenträger und Ansprechpartner für Gewährleistung ist, wird ausschließlich in den jeweiligen Erwerbs-, Werk- oder Bauverträgen geregelt. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des Entwicklungs- und Vermarktungsauftrags des bisherigen Eigentümers.
PROREVA schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen, nicht einen bestimmten Genehmigungs-, Förder-, Sanierungs-, Vermarktungs- oder Verkaufserfolg. Wirtschaftliche Annahmen, Visualisierungen und Entwicklungsszenarien sind Entscheidungsgrundlagen und werden anhand des jeweils verfügbaren Kenntnisstands erstellt.
4. Kostenfreie Ersteinschätzung
Eine ausdrücklich als kostenfrei bezeichnete Ersteinschätzung dient der unverbindlichen Orientierung. Sie ersetzt weder ein Verkehrswertgutachten noch eine steuerliche, rechtliche, technische oder energetische Fachberatung. Umfang, Datengrundlage und Aussagekraft sind auf eine erste Plausibilisierung des Objekts begrenzt.
Ergibt die Ersteinschätzung weiteren Prüfbedarf, werden kostenpflichtige Leistungen oder die Beauftragung externer Fachleute erst nach gesonderter Vereinbarung veranlasst.
5. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für das Projekt erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Dazu können insbesondere Grundbuch-, Flur-, Bau-, Flächen-, Miet-, Kosten-, Finanzierungs- und Genehmigungsunterlagen sowie Angaben zu bekannten Mängeln, Belastungen und Rechten Dritter gehören.
Er ermöglicht erforderliche Objektbesichtigungen, benennt entscheidungsbefugte Ansprechpartner und erteilt notwendige Freigaben oder Vollmachten. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand infolge fehlender, unrichtiger oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zulasten von PROREVA, soweit PROREVA sie nicht zu vertreten hat.
6. Fachpartner, Behörden und Genehmigungen
Architekten-, Vermessungs-, Statik-, Energie-, Rechts-, Steuer-, Notar-, Gutachter- und sonstige zulassungspflichtige Fachleistungen werden nur von entsprechend befugten Stellen erbracht. PROREVA kann deren Einsatz vorbereiten und koordinieren, übernimmt deren Leistungen jedoch nur, wenn dies ausdrücklich und rechtlich zulässig vereinbart wurde.
Behördliche Entscheidungen, notarielle Beurkundungen, Förderzusagen und Erklärungen Dritter liegen außerhalb des alleinigen Einflussbereichs von PROREVA. Die Beauftragung und Kostentragung externer Fachpartner richtet sich nach dem Einzelvertrag oder einer gesonderten Freigabe.
7. Projektablauf und Termine
Projektentwicklung ist regelmäßig ein mehrstufiger Prozess. Prüfungen, Abstimmungen, Fachplanungen, Genehmigungen, Teilungen und die Vermarktung einzelner Einheiten können einen längeren Zeitraum beanspruchen. Genannte Termine und Zeitpläne sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
Verzögerungen durch Behörden, Versorgungsträger, Fachpartner, Kaufinteressenten, Finanzierungsstellen oder fehlende Mitwirkung werden im Projektplan berücksichtigt. PROREVA informiert den Auftraggeber über wesentliche erkennbare Abweichungen.
8. Vergütung und Projektkosten
Vergütung, projektbezogene Kosten, Kostenübernahmen, Freigabegrenzen, Abrechnungsweise und Fälligkeiten werden für jedes Objekt transparent und verbindlich im jeweiligen Einzelvertrag geregelt. Dies gilt auch für die Beauftragung und Kostentragung externer Fachpartner sowie für etwaige von PROREVA vorfinanzierte vorbereitende Projektleistungen.
Eine Zahlungspflicht, ein bestimmtes Vergütungsmodell oder eine Verpflichtung zur Veräußerung entsteht aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein nicht. Maßgeblich sind ausschließlich die im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbarten wirtschaftlichen Regelungen.
9. Vermarktung und Veräußerung
Zweck eines vertiefenden PROREVA-Projekts ist die anschließende Vermarktung und Veräußerung des entwickelten Gesamtobjekts, von Teilflächen oder einzelnen Einheiten. Entwicklungs- und Vermarktungsauftrag bilden daher einen zusammengehörenden objektbezogenen Gesamtprozess. Umfang, Zielgruppen, Kanäle, Unterlagen, Vollmachten und Freigaben richten sich nach dem Einzelvertrag.
Für jedes Projekt entwickelt PROREVA eine eigenständige Marketing- und Vertriebsstrategie. Soweit im Einzelvertrag vorgesehen, erhält das Objekt eine eigene digitale Projektpräsenz beziehungsweise Objektwebsite und wird über eine abgestimmte Kombination aus digitalen, klassischen und objektbezogenen Vermarktungskanälen positioniert.
PROREVA kann das Gesamtobjekt, Teilflächen oder einzelne Einheiten gegenüber Investoren, Kapitalanlegern oder Eigennutzern positionieren, soweit dies vereinbart und rechtlich möglich ist. Der Einzelvertrag regelt insbesondere, welche Teile zur Veräußerung vorgesehen sind und in welchem Umfang PROREVA mit der Vermarktung und Verkaufsbegleitung beauftragt wird.
Ein bestimmter Verkaufspreis, eine bestimmte Vermarktungsdauer oder der Abschluss mit einem bestimmten Interessenten wird nicht zugesichert. Der Eigentümer entscheidet über annahmebedürftige Angebote und unterzeichnet erforderliche notarielle Erklärungen selbst oder durch einen wirksam Bevollmächtigten.
10. Unterlagen und Nutzungsrechte
Von PROREVA erstellte Konzepte, Texte, Kalkulationen, Präsentationen und Visualisierungen dürfen vom Auftraggeber für das vereinbarte Projekt verwendet werden. Eine Nutzung für andere Objekte, eine Bearbeitung oder Weitergabe außerhalb des Projektzwecks bedarf der vorherigen Zustimmung, soweit keine gesetzlichen Rechte entgegenstehen.
Rechte an Unterlagen externer Fachpartner richten sich nach deren Vereinbarungen. Originalunterlagen des Auftraggebers bleiben dessen Eigentum und werden nach Abschluss auf Wunsch zurückgegeben, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
11. Widerrufsrecht für Verbraucher
Verbrauchern kann bei einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. In diesem Fall erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular.
Mit der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt PROREVA nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Verbraucher dies ausdrücklich verlangt. Gesetzliche Regelungen zum Erlöschen des Widerrufsrechts und zu einem möglichen Wertersatz bleiben unberührt.
12. Haftung
PROREVA haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt. Für Entscheidungen auf Grundlage unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Auftraggebers haftet PROREVA nur, soweit PROREVA die Unrichtigkeit kannte oder pflichtwidrig nicht erkannt hat.
13. Datenschutz und Vertraulichkeit
Personenbezogene Daten werden nach den gesetzlichen Datenschutzvorgaben und der auf dieser Webseite veröffentlichten Datenschutzerklärung verarbeitet. Projektbezogene Informationen werden vertraulich behandelt, soweit sie nicht zur Durchführung des Auftrags an beteiligte Fachpartner, Behörden oder Interessenten weitergegeben werden müssen oder eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Dresden Gerichtsstand.
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sollten einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirksam sein, richtet sich der Vertragsinhalt insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
Stand: August 2026
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